NACE 94.1 – Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände sowie Berufsorganisationen | Öffentliche Ausschreibungen
NACE 94.1: Kammern und Verbände als Auftraggeber. Beschaffung von Mitgliedsservices, Veranstaltungen und Interessenvertretungsleistungen.
Definition: NACE 94.1 umfasst Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern sowie sonstige Berufsorganisationen. Diese Organisationen sind teilweise öffentlich-rechtlich verfasst und treten als Auftraggeber für Verwaltungsdienstleistungen und Veranstaltungsinfrastruktur auf.
Rechtsstand: NACE Rev. 2 (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) · Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026
Was umfasst NACE 94.1?
NACE 94.1 (Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände sowie Berufsorganisationen) klassifiziert Kammern und Verbände — in Deutschland und Österreich sind Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts teilweise ausschreibungspflichtig.
Die Gruppe 94.1 innerhalb des Abschnitts S (Sonstige Dienstleistungen) und der Abteilung 94 gliedert sich in folgende Klassen:
| Klasse | Bezeichnung | Typische Organisationen |
|---|---|---|
| 94.11 | Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände | IHKs, Handwerkskammern, Arbeitgeberverbände, Bundesverbände |
| 94.12 | Berufsorganisationen | Ärztekammern, Anwaltskammern, Architektenkammern, Ingenieurkammern |
Besonderheit: Öffentlich-rechtliche Kammern (IHK, HWK, Ärztekammer) sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich öffentliche Auftraggeber und unterliegen bei überschrittenen Schwellenwerten dem Vergaberecht.
Öffentliche Ausschreibungen: Tätigkeitsbereich NACE 94.1
Kammern und Berufsorganisationen beschaffen IT-Systeme, Veranstaltungsleistungen, Druckerzeugnisse und Beratungsleistungen — und unterliegen als öffentlich-rechtliche Körperschaften dem Vergaberecht.
Typische Auftragsarten
- IT-Systeme: Mitgliederverwaltungssoftware, Prüfungssysteme (IHK-Ausbildungsplattformen, IHKAK)
- Veranstaltungsinfrastruktur: Messen, Kongresse, Delegationsreisen — Catering, AV-Technik, Übersetzungsdienste
- Druckerzeugnisse: Kammerpublikationen, Mitgliedermagazine, amtliche Bekanntmachungen
- Beratungsleistungen: Rechts- und Steuerberatung, Strategieberatung, Digitalisierungsberatung
- Bildungsleistungen: Fortbildungsprogramme für Kammerpersonal, Prüfer-Qualifizierung
- Gebäude und Liegenschaften: Verwaltungsgebäude, Bildungszentren, Prüfungsräume
Relevante CPV-Codes für NACE 94.1
| CPV-Code | Bezeichnung | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| 48000000 | Softwarepaket und Informationssysteme | Mitgliederverwaltung, Prüfungssysteme |
| 79820000 | Druckereibezogene Dienstleistungen | Kammerpublikationen |
| 79952000 | Veranstaltungsdienstleistungen | Kongresse, Messen |
| 79410000 | Unternehmensberatung | Strategieberatung, Digitalisierung |
| 80000000 | Bildung und Ausbildung | Fortbildungen für Kammerpersonal |
| 72000000 | IT-Dienstleistungen | IT-Betrieb, IT-Projekte |
Für wen ist NACE 94.1 im Vergaberecht relevant?
Öffentliche Auftraggeber
Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie Handwerkskammern (HWK) sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts öffentliche Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB. Sie sind bei Überschreitung der Schwellenwerte zur EU-weiten Ausschreibung verpflichtet. Privatrechtliche Verbände (z.B. BDI, BDA) unterliegen dem Vergaberecht grundsätzlich nicht.
Unternehmen und Bieter
- Branchenerfahrung: Verständnis der Kammerstrukturen und -anforderungen
- Referenzen: Erfahrung mit Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Datenschutz: DSGVO-Konformität für Mitgliederverwaltungssysteme mit sensiblen Unternehmensdaten
NACE 94.1 im Kontext: Abschnitt S und Abteilung 94
- NACE S – Sonstige Dienstleistungen: Übergeordneter Abschnitt
- NACE 94 – Interessenvertretungen, kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen: Abteilung
- NACE 94.2 – Gewerkschaften: Arbeitnehmervertretungen
- NACE 94.9 – Sonstige Interessenvertretungen: Sport- und Umweltverbände
Häufige Fragen zu NACE 94.1 und öffentlichen Ausschreibungen
Sind Industrie- und Handelskammern zur Ausschreibung verpflichtet? Ja. IHKs sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB. Bei Überschreitung der EU-Schwellenwerte sind sie zur europaweiten Ausschreibung verpflichtet.
Gilt das auch für privatrechtliche Verbände wie den BDI? Nein. Privatrechtlich organisierte Verbände sind nur öffentliche Auftraggeber, wenn sie überwiegend öffentlich finanziert und öffentlich kontrolliert werden (sog. "funktionaler Auftraggeberbegriff"). Dies trifft auf BDI oder BDA in der Regel nicht zu.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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