NACE 74.9 – Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten | Öffentliche Ausschreibungen
NACE 74.9: Sachverständige und Gutachter in öffentlichen Ausschreibungen – Beratungsleistungen, Bewertungen, Expertisen. CPV-Codes und Bieterhinweise.
Definition: NACE 74.9 ist eine Sammelgruppe für sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, die keiner anderen Gruppe der Abteilung 74 zuzuordnen sind. Hierunter fallen insbesondere Sachverständige, Gutachterinnen und Gutachter, Moderatorinnen und Moderatoren, Patent- und Gebrauchsmusterinhaber sowie verschiedene spezialisierte Beratungsdienstleistungen. Im öffentlichen Auftragswesen ist diese Gruppe für ein breites Spektrum von Expertisen und Beratungsleistungen relevant.
Rechtsstand: NACE Rev. 2 (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) · Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026
Was umfasst NACE 74.9?
NACE 74.9 (Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten) ist eine Restgruppe im Abschnitt M, die ein heterogenes Spektrum spezialisierter Expertentätigkeiten abdeckt — von der unabhängigen Sachverständigentätigkeit bis zur spezialisierten technischen Beratung ohne eigene NACE-Gruppe.
Die Gruppe 74.9 gehört zum Abschnitt M und der Abteilung 74. Sie umfasst unter anderem:
| Tätigkeitsbereich | Bezeichnung | Typische Leistungen |
|---|---|---|
| Sachverständige | Unabhängige Gutachtertätigkeit | Baugutachten, Wertgutachten, technische Expertise |
| Wirtschaftsvermittlung | Agenten und Broker | Handelsvermittlung, Lizenzhandel |
| Moderation und Facilitation | Prozessbegleitung | Workshop-Moderation, Mediation, Bürgerbeteiligung |
| Patentwesensbezogene Dienste | Patentberatung | Patentrecherche, IP-Verwaltung (ohne Anwaltszulassung) |
| Spezialisierte Forschungsberatung | Technische Beratung | Feasibility Studies, Technologiebewertungen |
Öffentliche Auftraggeber in diesem Bereich sind Gerichte (gerichtliche Sachverständige), Baubehörden, Umweltbehörden, Finanzämter (Wertgutachten), Staatsanwaltschaften sowie alle Behörden, die unabhängige Fachgutachten benötigen.
Öffentliche Ausschreibungen: Tätigkeitsbereich NACE 74.9
Sachverständige und Gutachterinnen bzw. Gutachter werden von der öffentlichen Hand in nahezu allen Fachbereichen beschafft — sie liefern die unabhängige Expertise, auf die behördliche Entscheidungen fußen.
Typische Auftragsarten
- Baugutachten und technische Expertise: Unabhängige Beurteilung von Bauwerken, Schadensanalysen, Baupreisüberprüfungen und technische Abnahmen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- Immobilienwertgutachten: Verkehrs- und Marktwertgutachten für Grundstücke und Gebäude im Auftrag von Finanzbehörden, Gutachterausschüssen und kommunalen Wohnungsgesellschaften
- Umweltgutachten: Fachliche Bewertungen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), Artenschutzgutachten, Lärmgutachten und Emissionsmessungen
- Bürgerbeteiligung und Mediation: Professionelle Moderation von Planungsverfahren, Bürgerversammlungen und Konfliktmediationsverfahren im öffentlichen Raum
- Wirtschaftlichkeitsstudien und Machbarkeitsanalysen: Feasibility Studies für Infrastrukturprojekte, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach § 7 BHO und Fördermittelberatung
- Forensische Gutachten: Technische und sachverständige Expertise für gerichtliche Verfahren, Schiedsgutachten und Schlichtungsverfahren
Schwellenwerte und Verfahrensarten
Gutachter- und Sachverständigenleistungen werden je nach Auftragswert und Komplexität unterschiedlich vergeben. Einzelgutachten unterhalb der Wertgrenzen werden häufig über Direktvergabe oder Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beauftragt, wenn nur wenige spezialisierte Anbieter am Markt vorhanden sind. Rahmenverträge für wiederkehrenden Gutachterbedarf werden hingegen im offenen Verfahren oder nichtoffenen Verfahren ausgeschrieben.
Relevante CPV-Codes für NACE 74.9
Die nachfolgenden CPV-Codes decken das breite Spektrum der Sachverständigen- und Gutachterleistungen im öffentlichen Auftragswesen ab.
| CPV-Code | Bezeichnung | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| 71319000 | Sachverständigendienstleistungen | Allgemeine Expertentätigkeit |
| 71315000 | Haustechnik | Technische Gebäudegutachten |
| 71621000 | Technische Analysen und Beratung | Technische Machbarkeitsstudien |
| 79419000 | Bewertungsberatungsdienstleistungen | Immobilienbewertung, Wirtschaftlichkeitsanalysen |
| 90711000 | Umweltverträglichkeitsprüfung | UVP-Gutachten, Umweltfachgutachten |
| 79421000 | Projektüberwachungsdienstleistungen | Bauüberwachung, Qualitätssicherung |
Aktuelle Ausschreibungen mit diesen CPV-Codes finden Sie auf TED (Tenders Electronic Daily) sowie auf nationalen Vergabeplattformen.
Für wen ist NACE 74.9 im Vergaberecht relevant?
Öffentliche Auftraggeber
Die Abnehmer von Sachverständigen- und Gutachterleistungen sind in nahezu allen Bereichen der öffentlichen Hand zu finden: Gerichte und Staatsanwaltschaften benötigen gerichtliche Sachverständige; Baubehörden und kommunale Liegenschaften beauftragen Bau- und Immobiliengutachter; Umweltbehörden vergeben UVP-Gutachten und Naturschutzexpertisen; Finanzbehörden und Gutachterausschüsse erstellen Grundstückswertgutachten. In Deutschland koordinieren die Oberen Gutachterausschüsse der Länder die Wertermittlung; in Österreich sind die Bezirksgerichte zentrale Vergabestellen für gerichtliche Sachverständige.
Unternehmen und Bieter
Sachverständige und Gutachterinnen bzw. Gutachter, die an öffentlichen Vergaben teilnehmen möchten, sollten beachten:
- Öffentliche Bestellung und Vereidigung: In vielen Fachbereichen ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die zuständige Kammer (IHK, Handwerkskammer) oder das Gericht Voraussetzung für Behördenaufträge
- Fachliche Qualifikation: Einschlägiger Hochschulabschluss, nachgewiesene Berufserfahrung und regelmäßige Fortbildungen im Sachverständigenbereich
- Haftpflichtversicherung: Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen gemäß Ausschreibungsanforderungen
- Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Nachweis der Interessenfreiheit gegenüber Auftraggeber und Verfahrensbeteiligten
- Zertifizierungen: Personenzertifizierungen nach ISO 17024 in relevanten Sachgebieten stärken die Wettbewerbsposition
NACE 74.9 im Kontext: Abschnitt M und Abteilung 74
NACE 74.9 schließt als Restgruppe die Abteilung 74 ab und deckt alle spezialisierten freiberuflichen Tätigkeiten ab, die nicht explizit den Gruppen 74.1 bis 74.3 zuzuordnen sind.
- NACE M – Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten: Übergeordneter Abschnitt
- NACE 74 – Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten: Übergeordnete Abteilung
- NACE 74.1 – Ateliers für Design: Corporate Design, Grafikgestaltung
- NACE 74.2 – Fotografie und Fotografengewerbe: Dokumentations- und Pressefotos
- NACE 74.3 – Übersetzen und Dolmetschen: Sprachdienstleistungen für Behörden
- NACE 75.0 – Veterinärwesen: Veterinärdienstleistungen, Tierseuchenbekämpfung
Häufige Fragen zu NACE 74.9 und öffentlichen Ausschreibungen
Welche Unternehmen fallen unter NACE 74.9?
Freiberufliche Sachverständige und Gutachter ohne eigene NACE-Gruppe, spezialisierte Beratungsunternehmen für technische und wissenschaftliche Nischenfelder, Moderatorinnen und Moderatoren sowie Patent- und Lizenzbroker.
Muss ich öffentlich bestellt und vereidigt sein, um an Behördenausschreibungen teilzunehmen?
Nicht zwingend für alle Aufträge. Die öffentliche Bestellung ist in bestimmten Bereichen (z.B. Gerichtsgutachten, amtliche Wertermittlung) gesetzlich vorgeschrieben. Bei anderen Gutachteraufträgen reicht eine entsprechende fachliche Qualifikation und Berufserfahrung.
Wie unterscheidet sich NACE 74.9 von NACE 70.2 (Unternehmensberatung)?
NACE 70.2 umfasst allgemeine Managementberatung. NACE 74.9 hingegen deckt spezialisierte, oft fachgutachtliche Tätigkeiten ab, die sich auf ein konkretes technisches, wissenschaftliches oder forensisches Sachgebiet beziehen und typischerweise eine unabhängige Stellung voraussetzen.
Können kleine Sachverständigenbüros an großen Rahmenverträgen teilnehmen?
Ja, entweder als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder durch Eignungsleihe. Öffentliche Auftraggeber sind nach § 97 Abs. 4 GWB verpflichtet, die Möglichkeit der Fachlosbildung zu prüfen, was auch kleinen Einheiten den Zugang erleichtert.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026
Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
Demo buchen.
Sehen Sie, was BOND für Ihr Unternehmen findet — Ausschreibungen, Lieferanten und Partner, die Sie allein nie entdecken würden. Monatlich kündbar, jederzeit.