NACE-Code

NACE 63.9 – Sonstige Informationsdienstleistungen | Öffentliche Ausschreibungen

NACE 63.9: Nachrichtenagenturen, Datenbankdienste und Informationsportale in öffentlichen Ausschreibungen. Pressemonitoring, Informationsversorgung. CPV-Codes.

Definition: NACE 63.9 umfasst sonstige Informationsdienstleistungen, darunter Nachrichtenagenturen, Betreiber von Online-Informationsportalen und Datenbankdienste. Diese Gruppe ist für öffentliche Auftraggeber relevant, die Informationsversorgung, Medienmonitoring oder Datenbankzugänge beschaffen.

Rechtsstand: NACE Rev. 2 (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) · Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026


Was umfasst NACE 63.9?

NACE 63.9 (Sonstige Informationsdienstleistungen) klassifiziert Unternehmen, die Informationen sammeln, aufbereiten und verbreiten — ohne selbst Nachrichten zu produzieren oder Medienhäuser zu betreiben.

Die Gruppe 63.9 innerhalb des Abschnitts J (Information und Kommunikation) und der Abteilung 63 gliedert sich in folgende Klassen:

KlasseBezeichnungTypische Leistungen
63.91NachrichtenagenturenPresse- und Bilderdienste (dpa, APA, Reuters, AFP), Textservices, Hintergrundberichte
63.99Sonstige Informationsdienstleistungen a.n.g.Online-Informationsportale, Literaturdatenbanken, Presseclipping, Web-Aggregatoren, Auskunftsdienste

Öffentliche Auftraggeber nach NACE 63.9 sind Bundesministerien und Pressestellen, Parlamente, Rundfunkanstalten in öffentlicher Trägerschaft, Forschungseinrichtungen sowie kommunale Verwaltungen mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.


Öffentliche Ausschreibungen: Tätigkeitsbereich NACE 63.9

Informationsdienstleistungen werden von öffentlichen Auftraggebern zunehmend als strategische Ressource betrachtet — Pressemonitoring, Datenbankzugänge und Nachrichtenagenturdienste werden regelmäßig ausgeschrieben.

Typische Auftragsarten

  • Pressemonitoring und Medienbeobachtung: Systematische Auswertung von Print-, Online- und Social-Media-Quellen für Ministerien, Behörden, öffentliche Unternehmen
  • Nachrichtenagenturdienste: Zugang zu Nachrichtentickern, Textdatenbanken und Bildarchiven für Pressestellen und Redaktionen öffentlicher Medien
  • Literaturdatenbanken und Fachinformation: Lizenzverträge für Wissenschaftsdatenbanken (z.B. Web of Science, Scopus) für öffentliche Universitäten und Forschungseinrichtungen
  • Online-Informationsportale: Bereitstellung themenspezifischer Informationsportale für Bürger oder Fachnutzer im Auftrag öffentlicher Stellen
  • Clipping-Dienste und Zusammenfassungen: Tagesübersichten relevanter Medienberichte für Entscheidungsträger in Behörden
  • Markt- und Wirtschaftsdaten: Lizenzierung von Wirtschaftsdatenbanken (z.B. Bloomberg, Refinitiv) für öffentliche Finanzinstitutionen

Schwellenwerte und Verfahrensarten

Informationsdienstleistungsaufträge über 221.000 EUR (2024/2025) sind EU-weit auszuschreiben. Datenbanklizenzen werden häufig im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn nur ein einziger Anbieter die technischen Anforderungen erfüllt (z.B. exklusive Datenbankrechte). Dies ist jedoch streng zu prüfen und zu begründen.


Relevante CPV-Codes für NACE 63.9

CPV-CodeBezeichnungAnwendungsbereich
72300000DatendiensteDatenbank- und Informationsdienste
72310000DatenverarbeitungsdiensteVerarbeitung und Aufbereitung von Informationsdaten
92400000NachrichtenagenturdiensteNachrichtenagenturen, Ticker, Textdienste
79960000Fotografische und verwandte DienstleistungenBildarchive, Fotoagenturen
79551000TextverarbeitungsleistungenTextaufbereitung, Zusammenfassungen
48510000KommunikationssoftwareSoftware für Informationsdienste

Aktuelle Ausschreibungen finden Sie auf TED (Tenders Electronic Daily) sowie auf nationalen Vergabeplattformen.


Für wen ist NACE 63.9 im Vergaberecht relevant?

Öffentliche Auftraggeber

Pressestellen von Bundesministerien und Landesministerien sind Hauptabnehmer von Pressemonitoring- und Nachrichtenagenturdiensten. Öffentliche Universitäten und Forschungseinrichtungen beschaffen Datenbanklizenzen für Literatur- und Fachdatenbanken — häufig über Konsortien (z.B. Allianzlizenzen der Deutschen Forschungsgemeinschaft). Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, ORF) beschaffen Agenturinhalte und Bildrechte. Parlamentsverwaltungen benötigen umfassende Mediendokumentation.

Unternehmen und Bieter

Anbieter im Bereich Informationsdienstleistungen sollten bei öffentlichen Ausschreibungen folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Urheberrecht und Lizenzierung: Nachweis, dass die angebotenen Inhalte rechtmäßig lizenziert sind und die Nutzung durch öffentliche Einrichtungen abgedeckt ist
  • Datenschutz: DSGVO-konforme Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere bei Social-Media-Monitoring
  • Technische Integration: API-Schnittstellen, Kompatibilität mit bestehenden Systemen des Auftraggebers
  • Vollständigkeit und Aktualität: Nachweise zur Quellenabdeckung und Aktualisierungsfrequenz der angebotenen Daten

NACE 63.9 im Kontext: Abschnitt J und Abteilung 63


Häufige Fragen zu NACE 63.9 und öffentlichen Ausschreibungen

Müssen Datenbanklizenzen ausgeschrieben werden?
Ja, sobald der Auftragswert (kumuliert über alle betroffenen Einrichtungen) den Schwellenwert überschreitet. Eine Ausnahme besteht nur, wenn nachweislich kein Wettbewerb existiert — was bei exklusiven Inhalten schwer zu begründen ist, da oft Alternativangebote verfügbar sind.

Was ist bei Pressemonitoring-Ausschreibungen hinsichtlich Datenschutz zu beachten?
Social-Media-Monitoring kann personenbezogene Daten von Nutzern enthalten. Der Auftragnehmer muss als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO agieren. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist zwingend abzuschließen.

Können öffentliche Bibliotheken Datenbanklizenzen gemeinsam ausschreiben?
Ja. Gemeinsame Beschaffungen durch Bibliothekskonsortien sind vergaberechtlich zulässig. Zentrale Beschaffungsstellen können für Bibliotheken Rahmenvereinbarungen abschließen, von denen alle angeschlossenen Einrichtungen abrufen können.

Gibt es Besonderheiten bei der Vergabe von Nachrichtenagenturdiensten?
Nachrichtenagenturen wie dpa, APA oder AFP bieten oft umfassende Dienste an, die aus einem Paket schwer auftrennbar sind. Vergaberechtlich ist dennoch zu prüfen, ob eine Losaufteilung möglich ist. Ein pauschaler Ausschluss des Wettbewerbs ist unzulässig.


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026
Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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