NACE 60.1 – Hörfunkveranstalter | Öffentliche Ausschreibungen
NACE 60.1: Hörfunkveranstalter in öffentlichen Ausschreibungen. Sendeleistungen, Technikbeschaffung, CPV-Codes und Auftraggeber im Überblick.
Definition: NACE 60.1 umfasst Tätigkeiten von Hörfunkveranstaltern, die Radioprogramme produzieren und über eigene oder gemietete Sendeanlagen ausstrahlen. Im öffentlichen Auftragswesen ist dieser Bereich bei der Beschaffung von Sendetechnik, Übertragungsleistungen, Programmproduktionen sowie bei der Ausschreibung von Übertragungsrechten und Sendezeitvermarktung relevant.
Rechtsstand: NACE Rev. 2 (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) · Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026
Was umfasst NACE 60.1?
NACE 60.1 (Hörfunkveranstalter) klassifiziert Unternehmen und öffentlich-rechtliche Anstalten, die Radioprogramme produzieren und ausstrahlen — von öffentlich-rechtlichen Vollprogrammen über Spartensender bis zu lokalen Bürgerradios.
Die Gruppe 60.1 innerhalb des Abschnitts J (Information und Kommunikation) und der Abteilung 60 (Rundfunkveranstalter) umfasst eine Klasse:
| Klasse | Bezeichnung | Typische Leistungen |
|---|---|---|
| 60.10 | Hörfunkveranstalter | Programmproduktion, Sendeabwicklung, Frequenznutzung, Streaming |
Öffentliche Auftraggeber nach NACE 60.1 sind primär öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (ARD, Deutschlandradio, ORF) sowie Landesmedienanstalten, die Sendelizenzen vergeben und Übertragungsinfrastrukturen beschaffen.
Öffentliche Ausschreibungen: Tätigkeitsbereich NACE 60.1
Hörfunkveranstalter beschaffen im Rahmen ihres Betriebs eine Vielzahl von Dienstleistungen und technischen Gütern, die dem Vergaberecht unterliegen — von Sendeanlagentechnik über Übertragungsdienstleistungen bis zu Programmproduktionen.
Typische Auftragsarten
- Sendetechnik und Sendeanlagen: Beschaffung von UKW-Sendeanlagen, DAB+-Sendern, Antennenanlagen und Masten
- Übertragungsdienstleistungen: Satelliten-Uplink, DAB+-Multiplexbetrieb, IP-Streaming-Infrastruktur
- Programmproduktionen: Beauftragung externer Produktionshäuser für Features, Hörspiele und Sondersendungen
- Studiotechnik: Mischpulte, Mikrofone, Aufnahmeräume, On-Air-Schnittsysteme
- IT-Infrastruktur: Redaktionssysteme, Playout-Automatisierung, Archivierungssysteme
- Frequenzverwaltung und Messtechnik: Feldstärkemessungen, Frequenzkoordination mit Behörden
Schwellenwerte und Verfahrensarten
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten als Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB (bzw. § 3 BVergG) unterliegen dem Vergaberecht für ihre Beschaffungen. Technische Lieferaufträge überschreiten häufig den EU-Schwellenwert (221.000 EUR für Lieferungen). Komplexe Systemlieferprojekte (Studiotechnik, Sendeanlagen) werden im offenen oder nicht offenen Verfahren ausgeschrieben.
Relevante CPV-Codes für NACE 60.1
Hörfunkbeschaffungen decken ein breites Spektrum an CPV-Codes ab, von Sendetechnik über IT bis zu Programmdienstleistungen.
| CPV-Code | Bezeichnung | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| 92200000 | Hörfunkdienstleistungen | Hörfunkprogramme, Sendeleistungen |
| 32500000 | Telekommunikationsausrüstung und -zubehör | Sendeanlagen, Übertragungstechnik |
| 32321000 | Fernsehausrüstung | Studiotechnik (auch für Radio) |
| 64228000 | Fernseh- und Hörfunkübertragungsdienstleistungen | DAB+, UKW-Übertragung, Streaming |
| 92111000 | Herstellung von Kinofilmen | Externe Programmproduktionen |
| 72000000 | IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung | Redaktions- und Playout-Systeme |
Aktuelle Ausschreibungen mit diesen CPV-Codes finden Sie auf TED (Tenders Electronic Daily) sowie auf nationalen Vergabeplattformen.
Für wen ist NACE 60.1 im Vergaberecht relevant?
Öffentliche Auftraggeber
ARD-Anstalten (BR, NDR, WDR, MDR u.a.) und das Deutschlandradio sind die größten öffentlich-rechtlichen Auftraggeber im deutschen Hörfunkbereich. Der ORF ist in Österreich als größter öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter vergaberechtlich relevant. Die Landesmedienanstalten in Deutschland vergeben Lizenzen und beschaffen Monitoring-Infrastruktur. Darüber hinaus beschaffen Bundesbehörden wie das Bundespresseamt gelegentlich Sendezeit für Informationskampagnen. Kommunale Bürgerradios können ebenfalls dem Vergaberecht unterliegen, sofern sie öffentlich gefördert werden.
Unternehmen und Bieter
Unternehmen, die Hörfunkveranstalter beliefern, sollten beachten:
- Rundfunkrechtliche Sonderregeln: Redaktionelle und programmliche Entscheidungen sind vom Vergaberecht ausgenommen; technische und administrative Beschaffungen unterliegen ihm
- Technische Standards: Sendetechnik muss europäische Normen (ETSI, EN) und nationale Frequenzzuteilungsregeln erfüllen
- Langfristige Verträge: Infrastrukturverträge (DAB+-Multiplex) laufen oft über 5–10 Jahre und unterliegen strengen Ausschreibungspflichten
- Bietergemeinschaften: Bei komplexer Studiotechnik sind Konsortien aus Hard- und Softwarelieferanten üblich
Häufige Fragen zu NACE 60.1 und öffentlichen Ausschreibungen
Unterliegen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vollständig dem Vergaberecht? Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts für ihre technischen und administrativen Beschaffungen. Programmentscheidungen (Kauf von Spielfilmen, Wahl von Moderatoren) sind als redaktionelle Tätigkeit ausgenommen.
Was ist DAB+ und warum ist es vergaberechtlich relevant? DAB+ (Digital Audio Broadcasting) ist der digitale Rundfunkstandard in Europa. Der Betrieb von DAB+-Multiplexen (Bündelung mehrerer Programme auf einer Frequenz) wird als Infrastrukturdienstleistung ausgeschrieben und hat hohe Vertragswerte.
Kann eine Gemeinde Sendezeit auf einem privaten Radiosender beschaffen? Ja — Behörden können Sendezeit für Informationskampagnen beschaffen. Diese Beschaffung ist als Werbedienstleistung zu klassifizieren und muss bei Überschreitung der Schwellenwerte ausgeschrieben werden.
Wie werden Programmlizenzen (z.B. Sportrechte) vergaberechtlich behandelt? Der Erwerb von Sportübertragungsrechten durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegt in der Regel nicht dem klassischen Vergaberecht, da es sich um Rechtekäufe am Markt handelt. Die Rechtslage ist jedoch komplex und im Einzelfall zu prüfen.
NACE 60.1 im Kontext: Abschnitt J und Abteilung 60
- NACE J – Information und Kommunikation: Übergeordneter Abschnitt
- NACE 60 – Rundfunkveranstalter: Abteilung mit Hörfunk und Fernsehen
- NACE 59.2 – Tonstudios und Hörfunkbeiträge: Audioproduktion für den Hörfunk
- NACE 60.2 – Fernsehveranstalter: TV-Veranstalter im öffentlichen Auftragswesen
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.
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