NACE-Code

NACE 58.2 – Verlegen von Software | Öffentliche Ausschreibungen

NACE 58.2: Verlegen von Software in öffentlichen Ausschreibungen. Standardsoftware für Verwaltung, CPV-Codes und Auftraggeber im Überblick.

Definition: NACE 58.2 umfasst das Verlegen von Standardsoftware — also die Entwicklung, Lizenzierung und den Vertrieb von Software, die für eine breite Nutzergruppe konzipiert ist und nicht individuell an Kundenvorgaben angepasst wird. Im öffentlichen Sektor betrifft dies Betriebssysteme, Office-Suiten, Fachanwendungen und Sicherheitssoftware für Behörden.

Rechtsstand: NACE Rev. 2 (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) · Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026


Was umfasst NACE 58.2?

NACE 58.2 (Verlegen von Software) klassifiziert Unternehmen, die marktgängige Standardsoftware herstellen und vertreiben — ein Bereich mit hoher Relevanz für die öffentliche Verwaltung, die auf lizenzierte Standardprodukte für Bürokommunikation, IT-Sicherheit und Fachverfahren angewiesen ist.

Die Gruppe 58.2 innerhalb des Abschnitts J (Information und Kommunikation) und der Abteilung 58 (Verlagswesen) gliedert sich in zwei Klassen:

KlasseBezeichnungTypische Leistungen
58.21Verlegen von ComputerspielenSpielesoftware (für öffentliche Beschaffung kaum relevant)
58.29Verlegen von sonstiger SoftwareBetriebssysteme, Office-Suiten, ERP-Systeme, Sicherheitssoftware

Öffentliche Auftraggeber nach NACE 58.2 sind primär IT-Beschaffungsstellen des Bundes, Länder-IT-Dienstleister, kommunale IT-Ämter sowie Zentraleinkaufsstellen wie das Beschaffungsamt des BMI (Deutschland) oder die Bundesbeschaffung GmbH (Österreich).


Öffentliche Ausschreibungen: Tätigkeitsbereich NACE 58.2

Softwarelizenzen gehören zu den regelmäßig ausgeschriebenen Beschaffungskategorien der öffentlichen Hand — sowohl als Einzelbeschaffung als auch in Form von Rahmenvereinbarungen für mehrere Behörden oder gesamte Bundesländer.

Typische Auftragsarten

  • Betriebssysteme und Office-Lizenzen: Microsoft-Enterprise-Agreements, LibreOffice-Support-Verträge, macOS-Volumenlizenzen für Behörden
  • ERP- und Finanzsoftware: SAP-Lizenzen für Finanzverwaltung und Personalwesen (z.B. SAP HCM, SAP FI)
  • Antivirensoftware und IT-Sicherheit: Virenschutzlizenzen, Endpoint-Security-Plattformen, Firewall-Software
  • Dokumentenmanagementsysteme: Lizenzen für DMS/ECM-Software (z.B. d.3, ELO, Fabasoft)
  • Geo-Informationssysteme (GIS): ArcGIS-Lizenzen für Katasterämter, Stadtplanung, Umweltbehörden
  • Statistik- und Analysesoftware: SPSS, SAS, R-Enterprise für statistische Ämter und Forschungseinrichtungen

Schwellenwerte und Verfahrensarten

Softwarebeschaffungen werden als Lieferaufträge klassifiziert. Der EU-Schwellenwert liegt bei 221.000 EUR (obere Behörden) bzw. 143.000 EUR (zentrale Regierungsbehörden, Stand 2024/2025). Rahmenvereinbarungen für große Softwarepakete werden häufig im offenen EU-Verfahren oder durch zentralisierte Beschaffungsstellen abgewickelt.


Relevante CPV-Codes für NACE 58.2

Softwareausschreibungen verwenden primär CPV-Codes der Gruppe 48 (Software und Informationssysteme), ergänzt um Lizenzcodes.

CPV-CodeBezeichnungAnwendungsbereich
48000000Softwarepaket und InformationssystemeOberkategorie für alle Softwarebeschaffungen
48200000Netzwerk-, Internet- und Intranet-SoftwareNetzwerkverwaltung, Firewalls
48400000Geschäftstransaktions- und PrivatsoftwareERP, Buchhaltung, HR-Software
48600000Datenbank- und BetriebssoftwareDatenbanken, Betriebssysteme
48700000Software-DienstprogrammeAntivirensoftware, Systemtools
48900000Verschiedene Softwarepakete und ComputersystemeOffice-Suiten, GIS-Software

Aktuelle Ausschreibungen mit diesen CPV-Codes finden Sie auf TED (Tenders Electronic Daily) sowie auf nationalen Vergabeplattformen.


Für wen ist NACE 58.2 im Vergaberecht relevant?

Öffentliche Auftraggeber

In Deutschland koordiniert das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA) große Software-Rahmenvereinbarungen für Bundesbehörden. IT-Dienstleister der Länder (z.B. Dataport, AKDB, LDI) bündeln Softwarebeschaffungen für Landesbehörden und Kommunen. In Österreich beschafft die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) Standardsoftware zentral für Bundesstellen; Länder und Gemeinden können sich dieser Verträge bedienen. Vergaberechtsrelevant ist besonders die Abgrenzung zwischen Standardsoftware (Lieferauftrag) und individuell angepasster Software (Dienstleistungsauftrag).

Unternehmen und Bieter

Softwareanbieter im öffentlichen Sektor müssen folgende vergaberechtliche Besonderheiten beachten:

  • Produktneutralität: Ausschreibungen dürfen grundsätzlich keine bestimmten Produkte oder Marken benennen — Bieter können Gleichwertigkeitsnachweise führen
  • Lizenzmodelle: Perpetual Licenses vs. Subscription-Modelle haben vergaberechtliche Implikationen (Liefer- vs. Dauerdienstleistungsvertrag)
  • Open Source: Öffentliche Auftraggeber bevorzugen zunehmend Open-Source-Lösungen; Angebote müssen Supportleistungen und SLAs nachweisen
  • Datenschutz: DSGVO-Konformität und Serverstandort (EU) sind häufige Eignungsanforderungen

Häufige Fragen zu NACE 58.2 und öffentlichen Ausschreibungen

Ist die Beschaffung von Cloud-Software (SaaS) ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag? SaaS-Verträge werden vergaberechtlich überwiegend als Dienstleistungsaufträge eingestuft, da keine dauerhafte Eigentumsübertragung stattfindet. Die Einordnung hat Auswirkungen auf Schwellenwerte und anwendbare Verfahrensarten.

Darf eine Ausschreibung Microsoft Office namentlich benennen? Grundsätzlich nein — produktneutrale Leistungsbeschreibungen sind geboten. Ausnahmen gelten nur, wenn eine Vergleichbarkeit mit anderen Produkten technisch unmöglich ist und dies umfassend begründet wird.

Wie läuft die zentrale Softwarebeschaffung in Deutschland ab? Das BeschA schließt Rahmenverträge ab, auf die Bundesbehörden direkt zugreifen können (Abrufverfahren). Kommunen können über eigene Ausschreibungen oder über kommunale Einkaufsgesellschaften beschaffen.

Können kleine Softwareanbieter an EU-weiten Ausschreibungen teilnehmen? Ja — die Losaufteilung und die verhältnismäßige Ausgestaltung von Eignungskriterien sollen KMU den Zugang ermöglichen. Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer-Einsatz sind zulässig.


NACE 58.2 im Kontext: Abschnitt J und Abteilung 58


Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026 Alle Angaben ohne Gewähr. Für rechtlich verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an eine auf Vergaberecht spezialisierte Kanzlei.

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