NACE 56.3 – Ausschank von Getränken | Öffentliche Ausschreibungen
NACE 56.3: Gastronomiebetriebe und Bars in öffentlichen Ausschreibungen. Konzessionsvergabe für Stadien, Kultureinrichtungen, öffentliche Einrichtungen. CPV-Codes.
Definition: NACE 56.3 umfasst den Betrieb von Gaststätten, Bars, Cafés, Schankwirtschaften und ähnlichen Einrichtungen, deren Haupttätigkeit im Ausschank von Getränken besteht. Im Kontext des öffentlichen Auftragswesens ist diese Gruppe vor allem durch die Konzessionsvergabe für Gastronomiebetriebe in öffentlichen Einrichtungen relevant.
Rechtsstand: NACE Rev. 2 (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) · Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026
Was umfasst NACE 56.3?
NACE 56.3 (Ausschank von Getränken) klassifiziert Unternehmen und Selbstständige, die Gaststätten, Bars, Cafés, Diskotheken oder ähnliche Schankbetriebe führen.
Die Gruppe 56.3 innerhalb des Abschnitts I (Gastgewerbe) und der Abteilung 56 umfasst eine Klasse:
| Klasse | Bezeichnung | Typische Leistungen |
|---|---|---|
| 56.30 | Ausschank von Getränken | Bars, Cafés, Teestuben, Cocktailbars, Nachtclubs, Diskotheken, Brauereigaststätten, Getränkeautomatenbetrieb |
Im öffentlichen Vergaberecht wird NACE 56.3 relevant, wenn öffentliche Eigentümer — Kommunen, Kultureinrichtungen, Sportstätten — die Gastronomie in ihren Liegenschaften an private Betreiber vergeben. Dies geschieht meist als Dienstleistungskonzession.
Öffentliche Ausschreibungen: Tätigkeitsbereich NACE 56.3
Die Vergabe von Gastronomiekonzessionen in öffentlichen Einrichtungen ist ein eigenständiger Beschaffungsbereich, der für Kommunen, Kulturbetriebe und Sportstättenmanager gleichermaßen relevant ist.
Typische Auftragsarten
- Stadionbetrieb und Sportveranstaltungen: Getränke- und Gastronomiekonzessionen für kommunale Stadien, Sporthallen, Schwimmbäder
- Kultureinrichtungen: Café- und Barbetrieb in Museen, Theatern, Konzerthäusern, Bibliotheken in öffentlicher Trägerschaft
- Messen und Kongresszentren: Gastronomiekonzessionen für öffentliche Messen und Kongresshäuser
- Tiergärten und Parks: Kioske, Biergärten, Ausflugsgastronomie in kommunalen Parks und Zoologischen Gärten
- Behördengebäude: Café-Konzessionen in Foyers von Ministerien, Gerichten, Verwaltungsgebäuden
- Verkehrsinfrastruktur: Gastronomie auf Flughäfen, Bahnhöfen und Fährterminals in öffentlichem Eigentum
Schwellenwerte und Verfahrensarten
Dienstleistungskonzessionen für Gastronomiebetriebe unterliegen ab einem Gesamtwert von 5.538.000 EUR (Schwellenwert 2024/2025) der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und der EU-Richtlinie 2014/23/EU. Unterhalb dieses Schwellenwerts gelten nationale Regeln und allgemeine Grundsätze (Transparenz, Gleichbehandlung). Kleine Kioske oder kurzfristige Konzessionen fallen oft unter die Schwellenwerte.
Relevante CPV-Codes für NACE 56.3
| CPV-Code | Bezeichnung | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| 55400000 | Ausschank von Getränken | Barbetrieb, Ausschank |
| 55410000 | Schankwirtschaft | Schankbetriebe, Pubs |
| 55300000 | Restaurantbetrieb und Nahrungsmittellieferung | Kombibetriebe Speisen und Getränke |
| 92000000 | Freizeit, Sport, Kultur | Übergreifende Konzessionen in Freizeiteinrichtungen |
| 79993000 | Gebäude- und Einrichtungsmanagement | Liegenschaftsbezogene Gastronomie |
Aktuelle Ausschreibungen finden Sie auf TED (Tenders Electronic Daily) sowie auf nationalen Vergabeplattformen.
Für wen ist NACE 56.3 im Vergaberecht relevant?
Öffentliche Auftraggeber
Kommunen sind als Eigentümer von Stadien, Schwimmbädern, Parks, Museen und Kulturhäusern die häufigsten Auftraggeber. Staatliche und kommunale Museen, Theater und Kongresszentren schreiben regelmäßig Gastronomiekonzessionen aus. Bundesbehörden und Parlamente vergeben Cafeteria- und Restaurantbetrieb in ihren Gebäuden. Flughafengesellschaften und Bahnbetreiber in öffentlichem Eigentum vergeben umfangreiche Gastronomiekonzessionen.
Unternehmen und Bieter
Gastronomieunternehmen, die öffentliche Konzessionen anstreben, sollten folgende Aspekte beachten:
- Gewerbliche Zulassung: Gaststättenerlaubnis/-anzeige nach Landesrecht, ggf. Konzessionserteilung durch Behörde
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Eigenkapital, Bonitätsnachweise, Bürgschaften für Betriebsausstattung
- Referenznachweise: Erfahrung mit vergleichbaren Gastronomiekonzessionen in ähnlichen Einrichtungen
- Nachhaltigkeitskonzept: Bei vielen öffentlichen Ausschreibern: Nachweis regionaler/Bio-Produkte, Mehrwegkonzepte
- Konzessionsabgabe: Angebotene Konzessionsabgabe an den Konzessionsgeber als zentrales Zuschlagskriterium
NACE 56.3 im Kontext: Abschnitt I und Abteilung 56
- NACE I – Gastgewerbe: Übergeordneter Abschnitt mit allen gastgewerblichen Tätigkeiten
- NACE 56.1 – Restaurants und Gaststätten: Stationäre Gastronomie mit Speiseangebot
- NACE 56.2 – Caterer und Verpflegungsdienstleistungen: Catering, Schulverpflegung, Kantinenbetrieb
- NACE 55.1 – Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe: Beherbergung mit Gastronomie
Häufige Fragen zu NACE 56.3 und öffentlichen Ausschreibungen
Ab wann muss eine Gastronomiekonzession ausgeschrieben werden?
Dienstleistungskonzessionen mit einem Gesamtwert über 5.538.000 EUR sind EU-weit nach der KonzVgV auszuschreiben. Unterhalb dieses Schwellenwerts sind nationale Transparenzpflichten und das allgemeine Diskriminierungsverbot zu beachten. Auch kleine Konzessionen sollten daher transparent vergeben werden.
Wie wird der Konzessionswert bei einer Gastronomiekonzession berechnet?
Der Konzessionswert entspricht dem geschätzten Gesamtumsatz des Konzessionärs während der Vertragslaufzeit (ohne MwSt). Maßgeblich ist also nicht die Konzessionsabgabe, sondern der gesamte erwartete Umsatz des Betriebs.
Kann eine Gastronomiekonzession unbegrenzt verlängert werden?
Nein. Die KonzVgV schreibt eine angemessene Laufzeitbegrenzung vor. Konzessionen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (Amortisation von Investitionen). Eine automatische Verlängerung ohne erneutes Vergabeverfahren ist grundsätzlich unzulässig.
Was ist der Unterschied zwischen einem Dienstleistungsauftrag und einer Konzession für einen Gastronomiebetrieb?
Bei einem Dienstleistungsauftrag trägt der öffentliche Auftraggeber das wirtschaftliche Risiko und zahlt ein Entgelt. Bei einer Konzession trägt der Konzessionär das Betriebsrisiko und erwirtschaftet seine Vergütung durch eigene Umsätze. In der Praxis ist die Abgrenzung im Einzelfall zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2026
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